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Diffstat (limited to 'Vereinskram/statutenv3.mdwn')
-rw-r--r--Vereinskram/statutenv3.mdwn191
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diff --git a/Vereinskram/statutenv3.mdwn b/Vereinskram/statutenv3.mdwn
index f378e2e0..db4a9160 100644
--- a/Vereinskram/statutenv3.mdwn
+++ b/Vereinskram/statutenv3.mdwn
@@ -4,47 +4,49 @@
Vermutlich wird sich nicht diese, sondern die Revision 3a durchsetzen.
</div>
-[[!toc startlevel=1 levels=2]]
+[[!toc startlevel=2 levels=2]]
-# I. Name, Sitz und Zweck
+## I. Name, Sitz und Zweck
-## Art. 1 Name, Sitz
+### Art. 1 Name, Sitz
-Unter dem Namen <b>Starship Factory</b> besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.<br/>
+Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
+
+Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
+
+Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
-Der Verein hat seinen Sitz in Basel.<br/>
-Er ist politisch und konfessionell unabhängig.<br/>
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht.
-## Art. 2 Zweck
+### Art. 2 Zweck
+
+Die **Starship Factory** ermöglicht allen kreativ zu wirken.
+
+Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen.
-Die <b>Starship Factory</b> ermöglicht allen kreativ zu wirken.<br/>
-Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen.
+Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit
-Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit<br/>
-<ul>
-<li> Raum</li>
-<li> Infrastruktur</li>
-<li> Maschinen </li>
-<li> Materialien </li>
-<li> Informations- und Erfahrungsaustausch </li>
-</ul>
-zur Verfügung.<br/>
+* Raum
+* Infrastruktur
+* Maschinen
+* Materialien
+* Informations- und Erfahrungsaustausch
-Der Verein erstrebt keinen Gewinn.<br/>
+zur Verfügung.
-Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
+Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
+Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
-## Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
+### Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen.
Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen im Rahmen des Vereinszweckes.
-# II. Mitgliedschaft
+## II. Mitgliedschaft
-## Art. 4 Erwerb
+### Art. 4 Erwerb
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
@@ -52,7 +54,7 @@ Die reguläre Mitgliederversammlung bekommt alle Mitgliedsanträge vorgelegt und
*Erläuterungen: Das Vereinsrecht sieht vor, dass man rechtlich stichhaltige Gründe für das Ablehnen eines Mitgliedsantrages angeben muss, solange nicht «ohne Angaben von Gründen» festgelegt wird. Siehe Art. 9 (Ausschluss) für mehr Details.*
-## Art. 5 Ehrenmitglieder
+### Art. 5 Ehrenmitglieder
Die reguläre Mitgliederversammlung kann Dritte zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
@@ -63,7 +65,7 @@ Ehrenmitglieder dürfen ein Benutzerkonto mit Zugriff auf die Vereinsressourcen
Ehrenmitglieder sind aufgrund ihrer persönlichen Situation vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.
-## Art. 6 Gönner
+### Art. 6 Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch regelmässige finanzielle Zuwendungen beteiligen.
@@ -73,7 +75,7 @@ Gönner können mit schriftlicher oder mündlicher Mitteilung an den Vorstand je
Gönner besitzen im Verein kein Stimm- oder Wahlrecht.
-## Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt
+### Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales erfolgen.
@@ -81,33 +83,35 @@ Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte
*Erläuterungen: quartalsweise Kündigungen sind ein Kompromiss zwischen der finanziellen Sicherheit des Vereins und der finanziellen Planungssicherheit der Mitglieder. Der Verein darf seine Beiträge nur quartalsweise anpassen, aber Mitglieder dürfen dann auch nicht häufiger austreten, damit die Existenz des Vereins nicht gefährdet wird.*
-## Art. 8 Ruhen der Mitgliedschaft
+### Art. 8 Ruhen der Mitgliedschaft
+
+Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.
+
+*Erläuterung: Das Ruhen der Mitgliedschaft hat folgende Auswirkungen:*
+
+* Es besteht kein Stimmrecht.
+* Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.
+* Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.
-Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.<br/>
+Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.
-<i>Erläuterung: Das Ruhen der Mitgliedschaft hat folgende Auswirkungen:
-<ul>
-<li>Es besteht kein Stimmrecht.</li>
-<li>Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.</li>
-<li>Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.</li>
-</ul>
-Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.</i>
+### Art. 9 Ausschluss
-## Art. 9 Ausschluss
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann das Mitglied dann ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
*Erläuterungen: [Artikel 72 des Zivilgesetzbuches](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a72) fordert, dass Ausschliessungen entweder von den Statuten geregelt ohne Angabe von Gründen erfolgen, oder unter einer Liste von Gründen erfolgen können, oder alternativ «aus wichtigen Gründen». Diese Gründe zu definieren könnte sehr kompliziert werden. Wir legen das Vertrauen in die Hand der Mitgliederversammlung, Mitglieder nicht aus fadenscheinigen Gründen auszuschliessen.*
-## Art. 10 Anspruch auf das Vereinsvermögen
+### Art. 10 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
-# III. Mittel
+## III. Mittel
-## Art. 11 Mitgliederbeitrag
+### Art. 11 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied ist zur regelmässigen Zahlung von Mitgliedsbeitragen verplichtet.
@@ -115,25 +119,28 @@ Die Höhe des Mitgliedbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden im Reglement
Änderungen im Reglement treten zum Beginn des nächsten Quartals in Kraft.
-## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags
+### Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten können.
-## Art. 13 Weitere Mittel und Tätigkeiten
+### Art. 13 Weitere Mittel und Tätigkeiten
Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen, freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft.
Zur Verwirklichung seiner Ziele organisiert oder unterstützt der Verein insbesondere Veranstaltungen und Aktionen.
-## Art. 14 Haftung
+### Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
-# IV. Organisation
+## IV. Organisation
+
+### Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
-## Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach den folgenden Kriterien dokumentiert werden:
Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten in Konflikt steht, öffentlich statt, ansonsten muss sie zumindest allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden.
@@ -142,19 +149,19 @@ Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben Öffentlichkeitskriter
Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche in speziellen Reglementen dargelegt werden.
-## Art. 16 Organe
+### Art. 16 Organe
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
-Die Organe des Vereins sind:<br/>
-<ul>
-<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li>
-<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li>
-<li> der Vorstand;</li>
-<li> Arbeitsgruppen</li>
-<li> die Kontrollstelle.</li>
-</ul>
+Die Organe des Vereins sind:
+
+* die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);
+* die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
+* der Vorstand;
+* Arbeitsgruppen
+* die Kontrollstelle.
-## Art. 17 Mitgliederversammlung
+### Art. 17 Mitgliederversammlung
Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an einem bestimmten Wochentag statt. Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung können entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen zu lassen.
@@ -166,24 +173,28 @@ Darüber hinaus besteht eine Jahresabschluss-Mitgliederversammlung, welche die E
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste zugestellt worden sind.
-## Art. 18 Beschlussfähigkeit
+### Art. 18 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
*Erläuterungen: da wir derzeit noch keine nennenswerte Anzahl an Mitgliedern haben, haben wir hier noch keine Werte festgelegt, um die Beschlussfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und schnell handeln zu können. Haben wir erst genug Mitglieder, sollte dieser Artikel angepasst werden.*
-## Art. 19 Traktandenliste
+### Art. 19 Traktandenliste
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
-## Art. 20 Stimmrecht
+### Art. 20 Stimmrecht
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
-## Art. 21 Beschlussfassung
+### Art. 21 Beschlussfassung
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
@@ -192,8 +203,10 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
-## Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
+### Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie andere Arten von Vertragsabschlüssen;
@@ -220,7 +233,7 @@ Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung sowie einberuf
*Erläuterungen: Das Plenum kann den Vorstand zur Durchführung beliebiger Zahlungen anweisen, nicht nur wiederkehrender. Der Artikel erwähnt wiederkehrende Zahlungen aus dem Grund, damit diese nicht für jede Zahlung neu in Auftrag gegeben werden müssen.*
-## Art. 23 Vorstand
+### Art. 23 Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsidentin, Kassiererin und Revisor.
@@ -230,11 +243,11 @@ Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten Jahresabschluss
Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte (z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen lassen.
-## Art. 24 Amtsdauer
+### Art. 24 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
-## Art. 25 Einberufung
+### Art. 25 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
@@ -242,17 +255,17 @@ Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren.
-## Art. 26 Beschlussfassung
+### Art. 26 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien zu publizieren.
-## Art. 27 Traktandenliste Vorstand
+### Art. 27 Traktandenliste Vorstand
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
-## Art. 28 Befugnisse des Vorstandes
+### Art. 28 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über:
@@ -263,12 +276,12 @@ Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulär
* Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen;
* Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an Reglementen oder den Statuten.
-## Art. 29 Zurückweisungsrecht
+### Art. 29 Zurückweisungsrecht
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.
-## Art. 30 Kontrollstelle
+### Art. 30 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
@@ -276,53 +289,59 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.
-Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
+Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
-## Art. 31 Arbeitsgruppen
+### Art. 31 Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen einberufen.
-# V. Schlussbestimmungen
+## V. Schlussbestimmungen
-## Art. 32 Änderungen der Statuten
+### Art. 32 Änderungen der Statuten
Änderung dieser Statuten (unter Beachtung von Art. 33) werden zuerst in einer Arbeitsgruppe entwickelt und dann der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung oder einer wirksam einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Werden diese Vorschläge angenommen, dann entfalten die Statuten sofortige Wirksamkeit.
-## Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
+### Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.
-## Art. 34 Auflösung, Fusion
+### Art. 34 Auflösung, Fusion
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
-Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.<br/>
-Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/>
- Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/>
-<b>Diese Regelung ist unwiderruflich.</b><br/>
+Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.
-Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>
- Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
+Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
+
+Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
+**Diese Regelung ist unwiderruflich.**
-## Art. 35 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
+Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.
+
+ Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
+
+### Art. 35 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.
-Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.<br/>
- Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
-
-## Art. 36 Inkrafttreten
+Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.
+
+Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
+
+### Art. 36 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zum 1. April 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
-# Kommentar zu den Statuten
+## Kommentar zu den Statuten
*Art.14 Hinweis an den Vorstand: Werden Mitarbeiter eingestellt, kann sich aber eine solche persönliche Haftung trotz des Haftungsausschlusses ergeben, wenn die Sozialversicherungsbeträge nicht rechtzeitig an die amtlichen Stellen weitergeleitet werden.*
-# Quellen
+## Quellen
* [Statuten des SwissIX](http://www.swissix.ch/files/1213/6510/1396/articles.pdf)
* [Statuten des R.A.I.F. e.V.](http://www.kabelsalat.ch/memberfiles/statuten/statuten_v5.pdf)