From f5a271f5cb63a46319908aa345cd0067cbec99de Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Caoimhe Chaos Date: Fri, 26 Jul 2013 03:21:37 +0200 Subject: Zeugs umher verschieben; alles was mit dem Verein zu tun hat sollte in einem Unterverzeichnis leben, damit es nicht so ausartet. --- Statuten/index.mdwn | 395 +--------------------------------------------------- 1 file changed, 1 insertion(+), 394 deletions(-) (limited to 'Statuten/index.mdwn') diff --git a/Statuten/index.mdwn b/Statuten/index.mdwn index 98f074dd..a9d9da1c 100644 --- a/Statuten/index.mdwn +++ b/Statuten/index.mdwn @@ -1,394 +1 @@ -# Kriterien - -* Vereinszweck -* Transparenz -* Basisdemokratie? -* Monatliche Meetings, Abstimmungen -* Mitgliedsbeiträge -* Mitgliedermodell -* Wie viel Entscheidungsgewalt hat der Vorstand? Was müssen Präsident und Vize - minimal ohne Plenum entscheiden können? Wie kann man die Ämter attraktiv - gestalten für Menschen, die Verantwortung übernehmen wollen und denen es - dabei nicht um Macht geht? - -# Text - -## I. Name, Sitz und Zweck - -### Art. 1 Name, Sitz - -Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein Verein gemäss den -Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen -Zivilgesetzbuches. - -Der Verein hat seinen Sitz in Basel. - -### Art. 2 Zweck - -Der Verein bezweckt - -1. der Allgemeinheit einen Raum zu bieten, um ihre Kreativität - auszuleben; - -1. der Betrieb sowie die Anschaffung und Veräusserung von Geräten, - welche dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, - kreative Arbeiten auszuüben; - -1. die Herstellung und Veräusserung von Produkten, welche bei - kreativer Arbeit entstehen; - -1. die Bewirtschaftung des Vereinsraumes. - -Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, welche dem Zwecke des -Vereins dienen. - -### Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente - -Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und -Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen. - -Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre -Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen -im Rahmen des Vereinszweckes. - -## II. Mitgliedschaft - -### Art. 4 Erwerb - -Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie -juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder -aufgenommen werden. - -Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne -Angabe von Gründen ablehnen. - -Der Antragsteller kann zu Händen der regulären Mitgliederversammlung -gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren. - -### Art. 5 Austritt - -Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer -Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales -erfolgen. - -### Art. 6 Ausschluss - -Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen -Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären -Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen. - -Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung -oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. - -### Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen - -Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das -Vereinsvermögen. - -## III. Mittel - -### Art. 8 Mitgliederbeitrag - -Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages -verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären -Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für -natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge -festgelegt werden. - -Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von -persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne -Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten -können. - -### Art. 9 Weitere Mittel - -Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden, -ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen, -freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den -wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft. - -### Art. 10 Haftung - -Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das -Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die -Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. - -## IV. Organisation - -### Art. 11 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien - -Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter -Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach -den folgenden Kriterien dokumentiert werden: - -Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten -in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest -allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die -Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten -dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie -Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung -ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden. - -Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben -Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu -werden. - -Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen -sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist -grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch -unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die -Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen -sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche -in speziellen Reglementen dargelegt werden. - -### Art. 12 Organe - -Die Organe des Vereins sind: - -* die reguläre Mitgliederversammlung; - -* der Vorstand; - -* die Kontrollstelle. - -### Art. 13 Mitgliederversammlung - -Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an -einem bestimmten Wochentag statt. Die Mitgliederversammlung kann -entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer -zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen -zu lassen. - -Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die -Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, -welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens -stattzufinden hat. - -Die Einberufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt -per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und in der -Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Der -Zeitpunkt für die reguläre Mitgliederversammlung wird an der -Versammlung im vorherigen Monat festgelegt und sofort auf der -Mailingliste verkündet. - -TODO: erweiterte jährliche Mitgliederversammlung unterbringen. - -Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten -Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in -die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der -Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem -Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste -zugestellt worden sind. - -### Art. 14 Beschlussfähigkeit - -Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig -von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. - -### Art. 15 Traktanden - -Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten -Verhandlungsgegenstände gefasst werden. - -### Art. 16 Stimmrecht - -Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme. - -Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich -dafür bezeichneten Vertreter aus. - -### Art. 17 Beschlussfassung - -Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem -einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. - -Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei -Vierteln der anwesenden Mitglieder. - -Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen -Themen erfolgen offen. - -Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein -Stimmrecht. - -### Art. 18 Befugnisse der Mitgliederversammlung - -Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren -Befugnisse zu: - -* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie - andere Arten von Vertragsabschlüssen; - -* die Anweisung an den Vorstand zur Durchführung der Anschaffungen und - Ausgaben; - -* der Beschluss über die Veräusserung von Vereinsvermögen; - -* der Beschluss über die Rehabilitierung oder den endgültigen - Ausschluss von Vereinsmitgliedern; - -* die Anweisung an den Vorstand über die Offenlegung und Dokumentation - von Stand und Abschluss von Verwaltungsvorgängen; - -* die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche für festgelegte - Projekte bestellt werden. - -Des weiteren stehen der regulären Mitgliederversammlung folgende -übertragbaren Befugnisse zu: - -* die Planung und Durchführung von Projekten und - Vereinsveranstaltungen; - -* die Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von - Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen. - -Die reguläre Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für spezifisch -bezeichnete wiederkehrende Ausgaben wie Raummiete, Stromkosten, -etc. in festgelegter Maximalhöhe einen dauerhaften Zahlungsauftrag -erteilen. - -Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung -sowie einberufene aussergewöhnliche Mitgliederversammlungen erhalten -überdies folgende unübertragbaren Befugnisse: - -* Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und - des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der - Kontrollstelle; - -* Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und - der Kommissionen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt - wurden; - -* Abänderung der Vereinsstatuten sowie Annahme oder Ablehnung von - durch den Vorstand vorgeschlagenen Änderungen des Vereinsreglements; - -* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation - des Vereinsvermögens; - -* Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die - Statuten vorbehalten sind. - -### Art. 19 Vorstand - -Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Revisor. - -Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten -Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten -gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus -angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der -vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden. - -Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte -(z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen -lassen. - -### Art. 20 Amtsdauer - -Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und -sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen -Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt -werden. - -### Art. 21 Einberufung - -Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. - -Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. - -Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche -Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar -dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien -publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche -durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten -sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren. - -### Art. 22 Beschlussfassung - -Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der -Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und -Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder. - -Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem -Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details -sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen -Öffentlichkeitskriterien zu publizieren. - -### Art. 23 Traktanden - -Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände -kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder -zustimmen. - -### Art. 24 Befugnisse des Vorstandes - -Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der -regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über: - -* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter - Vorbehalt der Befugnisse selbiger; - -* Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die - Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien; - -* Einberufung der aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung und der - Jahresabschluss-Mitgliederversammlung; - -* Aufnahme von Vereinsmitgliedern; - -* Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen; - -* Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder - ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an - Reglementen oder den Statuten. - -Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn -sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der -finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre. - -### Art. 25 Kontrollstelle - -Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält -unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die -Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der -Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. - -Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. - -## V. Schlussbestimmungen - -### Art. 26 Auflösung, Liquidation - -Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür -einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur -Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 2 -dieser Statuten. - -Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine -Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, -entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des -Vorstandes. - -Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche -ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion -hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen -Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 11 dargelegt -werden. - -### Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins - -Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht -und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. - -Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines -allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 -lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks. - -### Art. 28 Inkrafttreten - -Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsverammlung zum dd. mmm -yyyy genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. - -# Quellen - -* [Statuten des SwissIX](http://www.swissix.ch/files/1213/6510/1396/articles.pdf) -* [Statuten des R.A.I.F. e.V.](http://www.kabelsalat.ch/memberfiles/statuten/statuten_v5.pdf) +Neuerdings zu finden unter [[Vereinskram/Statuten]]. -- cgit v1.2.1