From 2fdbdb58234ca9fd04bf5c5d03373ea4fc7a1f07 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: zweistein Date: Sat, 9 Apr 2016 22:50:08 +0200 Subject: =?UTF-8?q?=C3=84nderungen=20hervorgehoben:=20span/div=20geht=20ni?= =?UTF-8?q?cht,=20daher=20mit=20mark?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- .../Genehmigung_f\303\274r_Statutenv3.mdwn" | 41 +++++++++++----------- 1 file changed, 21 insertions(+), 20 deletions(-) (limited to 'Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn') diff --git "a/Vereinskram/Genehmigung_f\303\274r_Statutenv3.mdwn" "b/Vereinskram/Genehmigung_f\303\274r_Statutenv3.mdwn" index dade2eee..67de541a 100644 --- "a/Vereinskram/Genehmigung_f\303\274r_Statutenv3.mdwn" +++ "b/Vereinskram/Genehmigung_f\303\274r_Statutenv3.mdwn" @@ -1,39 +1,41 @@ +Die Änderungen werden farblich hervorgehoben. + Folgende Artikel müssen noch von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt werden: -# Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel +## Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel (Bisher Art. 28) -Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung. +Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung. -# Art. 9 Ausschluss +## Art. 9 Ausschluss (Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.) -## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags +## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags (Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung.) -# Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien +## Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien (Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.) -# Art. 16 Organe +## Art. 16 Organe (Bisher Art. 14) Die Organe des Vereins sind:
-# Art. 20 Stimmrecht +## Art. 20 Stimmrecht (Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.) -# Art. 21 Beschlussfassung +## Art. 21 Beschlussfassung (Bisher Art.19) -Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. +Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. @@ -41,20 +43,19 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. -# Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung +## Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung (Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.) -# Art. 29 Zurückweisungsrecht +## Art. 29 Zurückweisungsrecht (Bisher Art.26 letzter Absatz; jetzt eigener Artikel, sonst keine Änderung.) -# Art. 34 Auflösung, Fusion -Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.
+## Art. 34 Auflösung, Fusion +Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.
-Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
+Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
-Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.
- Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden. - +Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.

+ Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden. -- cgit v1.2.1