From f5a271f5cb63a46319908aa345cd0067cbec99de Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Caoimhe Chaos Date: Fri, 26 Jul 2013 03:21:37 +0200 Subject: Zeugs umher verschieben; alles was mit dem Verein zu tun hat sollte in einem Unterverzeichnis leben, damit es nicht so ausartet. --- Vereinskram/statuten.mdwn | 394 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 394 insertions(+) create mode 100644 Vereinskram/statuten.mdwn (limited to 'Vereinskram/statuten.mdwn') diff --git a/Vereinskram/statuten.mdwn b/Vereinskram/statuten.mdwn new file mode 100644 index 00000000..98f074dd --- /dev/null +++ b/Vereinskram/statuten.mdwn @@ -0,0 +1,394 @@ +# Kriterien + +* Vereinszweck +* Transparenz +* Basisdemokratie? +* Monatliche Meetings, Abstimmungen +* Mitgliedsbeiträge +* Mitgliedermodell +* Wie viel Entscheidungsgewalt hat der Vorstand? Was müssen Präsident und Vize + minimal ohne Plenum entscheiden können? Wie kann man die Ämter attraktiv + gestalten für Menschen, die Verantwortung übernehmen wollen und denen es + dabei nicht um Macht geht? + +# Text + +## I. Name, Sitz und Zweck + +### Art. 1 Name, Sitz + +Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein Verein gemäss den +Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen +Zivilgesetzbuches. + +Der Verein hat seinen Sitz in Basel. + +### Art. 2 Zweck + +Der Verein bezweckt + +1. der Allgemeinheit einen Raum zu bieten, um ihre Kreativität + auszuleben; + +1. der Betrieb sowie die Anschaffung und Veräusserung von Geräten, + welche dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, + kreative Arbeiten auszuüben; + +1. die Herstellung und Veräusserung von Produkten, welche bei + kreativer Arbeit entstehen; + +1. die Bewirtschaftung des Vereinsraumes. + +Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, welche dem Zwecke des +Vereins dienen. + +### Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente + +Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und +Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen. + +Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre +Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen +im Rahmen des Vereinszweckes. + +## II. Mitgliedschaft + +### Art. 4 Erwerb + +Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie +juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder +aufgenommen werden. + +Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne +Angabe von Gründen ablehnen. + +Der Antragsteller kann zu Händen der regulären Mitgliederversammlung +gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren. + +### Art. 5 Austritt + +Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer +Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales +erfolgen. + +### Art. 6 Ausschluss + +Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen +Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären +Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen. + +Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung +oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. + +### Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen + +Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das +Vereinsvermögen. + +## III. Mittel + +### Art. 8 Mitgliederbeitrag + +Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages +verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären +Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für +natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge +festgelegt werden. + +Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von +persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne +Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten +können. + +### Art. 9 Weitere Mittel + +Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden, +ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen, +freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den +wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft. + +### Art. 10 Haftung + +Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das +Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die +Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. + +## IV. Organisation + +### Art. 11 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien + +Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter +Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach +den folgenden Kriterien dokumentiert werden: + +Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten +in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest +allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die +Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten +dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie +Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung +ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden. + +Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben +Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu +werden. + +Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen +sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist +grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch +unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die +Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen +sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche +in speziellen Reglementen dargelegt werden. + +### Art. 12 Organe + +Die Organe des Vereins sind: + +* die reguläre Mitgliederversammlung; + +* der Vorstand; + +* die Kontrollstelle. + +### Art. 13 Mitgliederversammlung + +Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an +einem bestimmten Wochentag statt. Die Mitgliederversammlung kann +entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer +zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen +zu lassen. + +Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die +Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, +welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens +stattzufinden hat. + +Die Einberufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt +per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und in der +Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Der +Zeitpunkt für die reguläre Mitgliederversammlung wird an der +Versammlung im vorherigen Monat festgelegt und sofort auf der +Mailingliste verkündet. + +TODO: erweiterte jährliche Mitgliederversammlung unterbringen. + +Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten +Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in +die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der +Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem +Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste +zugestellt worden sind. + +### Art. 14 Beschlussfähigkeit + +Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig +von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. + +### Art. 15 Traktanden + +Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten +Verhandlungsgegenstände gefasst werden. + +### Art. 16 Stimmrecht + +Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme. + +Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich +dafür bezeichneten Vertreter aus. + +### Art. 17 Beschlussfassung + +Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem +einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. + +Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei +Vierteln der anwesenden Mitglieder. + +Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen +Themen erfolgen offen. + +Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein +Stimmrecht. + +### Art. 18 Befugnisse der Mitgliederversammlung + +Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren +Befugnisse zu: + +* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie + andere Arten von Vertragsabschlüssen; + +* die Anweisung an den Vorstand zur Durchführung der Anschaffungen und + Ausgaben; + +* der Beschluss über die Veräusserung von Vereinsvermögen; + +* der Beschluss über die Rehabilitierung oder den endgültigen + Ausschluss von Vereinsmitgliedern; + +* die Anweisung an den Vorstand über die Offenlegung und Dokumentation + von Stand und Abschluss von Verwaltungsvorgängen; + +* die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche für festgelegte + Projekte bestellt werden. + +Des weiteren stehen der regulären Mitgliederversammlung folgende +übertragbaren Befugnisse zu: + +* die Planung und Durchführung von Projekten und + Vereinsveranstaltungen; + +* die Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von + Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen. + +Die reguläre Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für spezifisch +bezeichnete wiederkehrende Ausgaben wie Raummiete, Stromkosten, +etc. in festgelegter Maximalhöhe einen dauerhaften Zahlungsauftrag +erteilen. + +Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung +sowie einberufene aussergewöhnliche Mitgliederversammlungen erhalten +überdies folgende unübertragbaren Befugnisse: + +* Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und + des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der + Kontrollstelle; + +* Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und + der Kommissionen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt + wurden; + +* Abänderung der Vereinsstatuten sowie Annahme oder Ablehnung von + durch den Vorstand vorgeschlagenen Änderungen des Vereinsreglements; + +* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation + des Vereinsvermögens; + +* Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die + Statuten vorbehalten sind. + +### Art. 19 Vorstand + +Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Revisor. + +Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten +Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten +gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus +angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der +vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden. + +Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte +(z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen +lassen. + +### Art. 20 Amtsdauer + +Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und +sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen +Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt +werden. + +### Art. 21 Einberufung + +Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. + +Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. + +Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche +Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar +dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien +publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche +durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten +sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren. + +### Art. 22 Beschlussfassung + +Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der +Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und +Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder. + +Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem +Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details +sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen +Öffentlichkeitskriterien zu publizieren. + +### Art. 23 Traktanden + +Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände +kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder +zustimmen. + +### Art. 24 Befugnisse des Vorstandes + +Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der +regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über: + +* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter + Vorbehalt der Befugnisse selbiger; + +* Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die + Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien; + +* Einberufung der aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung und der + Jahresabschluss-Mitgliederversammlung; + +* Aufnahme von Vereinsmitgliedern; + +* Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen; + +* Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder + ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an + Reglementen oder den Statuten. + +Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn +sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der +finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre. + +### Art. 25 Kontrollstelle + +Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält +unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die +Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der +Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. + +Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. + +## V. Schlussbestimmungen + +### Art. 26 Auflösung, Liquidation + +Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür +einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur +Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 2 +dieser Statuten. + +Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine +Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, +entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des +Vorstandes. + +Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche +ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion +hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen +Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 11 dargelegt +werden. + +### Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins + +Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht +und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. + +Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines +allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 +lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks. + +### Art. 28 Inkrafttreten + +Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsverammlung zum dd. mmm +yyyy genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. + +# Quellen + +* [Statuten des SwissIX](http://www.swissix.ch/files/1213/6510/1396/articles.pdf) +* [Statuten des R.A.I.F. e.V.](http://www.kabelsalat.ch/memberfiles/statuten/statuten_v5.pdf) -- cgit v1.2.1