From 6215802b070ab22d6e8b3b94727f08d2b945b551 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Caoimhe Chaos Date: Fri, 15 Apr 2016 22:03:58 +0200 Subject: Wo sind die Artikel hingewandert? --- Vereinskram/Statuten-Synopse.mdwn | 52 +++++++++++++++++++-------------------- 1 file changed, 26 insertions(+), 26 deletions(-) (limited to 'Vereinskram') diff --git a/Vereinskram/Statuten-Synopse.mdwn b/Vereinskram/Statuten-Synopse.mdwn index f502c111..08500219 100644 --- a/Vereinskram/Statuten-Synopse.mdwn +++ b/Vereinskram/Statuten-Synopse.mdwn @@ -124,7 +124,7 @@ dito
- -Art. 7b Ruhen der Mitgliedschaft +Art. 7b Ruhen der Mitgliedschaft
(Neu Artikel 8) Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.
Dies hat folgende Auswirkungen: -Art. 14 Organe +Art. 14 Organe
(Neu Artikel 16) Die Organe des Vereins sind:
Erläuterungen: Das Plenum kann den Vorstand zur Durchführung beliebiger Zahlungen anweisen, nicht nur wiederkehrender. Der Artikel erwähnt wiederkehrende Zahlungen aus dem Grund, dass diese nicht für jede Zahlung neu in Auftrag gegeben werden müssen. -Art. 20 Befugnisse der Mitgliederversammlung +Art. 20 Befugnisse der Mitgliederversammlung
(Neu Artikel 22) dito @@ -320,7 +320,7 @@ Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten Jahresabschluss Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte (z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen lassen. -Art. 21 Vorstand +Art. 21 Vorstand
(Neu Artikel 23) dito
+Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
+ Der Vorstand besteht ausschliesslich aus Vereinsmitgliedern. @@ -330,7 +330,7 @@ Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte (z.B. Buchh Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt werden. -Art. 22 Amtsdauer +Art. 22 Amtsdauer
(Neu Artikel 24) dito @@ -341,7 +341,7 @@ Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren. -Art. 23 Einberufung +Art. 23 Einberufung
(Neu Artikel 25) dito @@ -350,14 +350,14 @@ Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien zu publizieren. -Art. 24 Beschlussfassung +Art. 24 Beschlussfassung
(Neu Artikel 26) dito Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. -Art. 25 Traktanden +Art. 25 Traktanden
(Neu Artikel 27) dito @@ -373,7 +373,7 @@ Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefas Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre. -Art. 26 Befugnisse des Vorstandes +Art. 26 Befugnisse des Vorstandes
(Neu Artikel 28) dito @@ -382,7 +382,7 @@ Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. -Art. 27 Kontrollstelle +Art. 27 Kontrollstelle
(Neu Artikel 30) +Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.
+Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl. @@ -390,7 +390,7 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. - -Art. 27b Arbeitsgruppen +Art. 27b Arbeitsgruppen
(Neu Artikel 31) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen einberufen. @@ -403,14 +403,14 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. - -Art. 28a Änderungen der Statuten +Art. 28a Änderungen der Statuten
(Neu Artikel 32) Änderung dieser Statuten (unter Beachtung von Art. 28b) werden zuerst in einer Arbeitsgruppe entwickelt und dann der regulären Mitgliederversammlung vorgelegt. Werden diese Vorschläge angenommen, dann entfalten die Statuten sofortige Wirksamkeit. Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder. -Art. 28 Besonders schutzwürdige Artikel +Art. 28 Besonders schutzwürdige Artikel
(Neu Artikel 33) Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung 90% aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. @@ -421,7 +421,7 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden. -Art. 29 Auflösung, Liquidation +Art. 29 Auflösung, Liquidation
(Neu Artikel 35) Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.19 Abs.2 dieser Statuten.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
@@ -438,7 +438,7 @@ Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zw Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks. -Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins +Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
(Neu Artikel 35) dito
+Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.
Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden. -- cgit v1.2.1