Die Änderungen werden farblich hervorgehoben. Folgende Artikel müssen noch von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt werden: ## Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel (Bisher Art. 28) Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung. ## Art. 9 Ausschluss (Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.) ## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags (Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung.) ## Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien (Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.) ## Art. 16 Organe (Bisher Art. 14) Die Organe des Vereins sind:
## Art. 20 Stimmrecht (Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.) ## Art. 21 Beschlussfassung (Bisher Art.19) Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolgen offen. Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. ## Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung (Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.) ## Art. 29 Zurückweisungsrecht (Bisher Art.26 letzter Absatz; jetzt eigener Artikel, sonst keine Änderung.) ## Art. 34 Auflösung, Fusion Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.

Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.