Aufgrund der Diskussion an der Mitgliederversammlung am 1. April 2016 wurde eine Anpassung der Statuten des Vereins Starship Factory beschlossen.
Die meisten dieser Änderungen sind jetzt bereits in Kraft getreten. Die folgenden Änderungen betrefen jedoch besonders schutzwürdige Artikel (gemäss Art. 28 (alte Fassung) bzw. 33 (neue Fassung)) und bedürfen daher deiner Zustimmung.
Ich, _________________________________________________________________________________________________,
stimme zu, dass die folgenden Änderungen an den Statuten des Vereins Starship Factory vorgenommen werden:
Die Änderungen werden farblich hervorgehoben.
## Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
(Bisher Art. 28)
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch Anpassungen, welche den Sinn der Bestimmung nicht verändern, so wie z.B. Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 9 Ausschluss
(Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags
(Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
(Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 16 Organe
(Bisher Art. 14)
Die Organe des Vereins sind:
- die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);
- die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- Arbeitsgruppen und
- die Kontrollstelle.
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 20 Stimmrecht
(Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 21 Beschlussfassung
(Bisher Art.19)
Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolgen offen.
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
(Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 29 Zurückweisungsrecht
(Bisher Art.26 letzter Absatz; jetzt eigener Artikel, sonst keine Änderung.)
ich stimme zu | | ich lehne ab |
## Art. 34 Auflösung, Fusion
Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit, gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.
Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
ich stimme zu | | ich lehne ab |
Meine Zustimmung zu den oben angekreuzten Änderungen bezeuge ich mit meiner Unterschrift:
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(Ort, Datum, Unterschrift)