/!\ ACHTUNG! Diese Seiten sind in Überarbeitung und stellen einen Vorschlag dar.
Das Erstellen der Synopse erfolgt zeitlich versetzt; es kann also Abweichungen geben.
/!\ **Hinweis:** Mit der Aussage "dito" ist "siehe links" gemeint, es wird also der Text der bestehenden Formulierungen übernommen. Gegebenenfalls wird er allerdings durch weiteren Text ergänzt (durch + gekennzeichnet).
Bisherige Statuten Artikel Künftige Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen Starship Factory besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Starship Factory besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht.
Der Verein bezweckt
  1. der Allgemeinheit einen Raum zu bieten, um ihre Kreativität auszuleben;
  2. der Betrieb sowie die Anschaffung und Veräusserung von Geräten, welche dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, kreative Arbeiten auszuüben;
  3. die Herstellung und Veräusserung von Produkten, welche bei kreativer Arbeit entstehen;
  4. die Bewirtschaftung des Vereinsraumes.
Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, welche dem Zwecke des Vereins dienen.
Art. 2 Zweck Die Starship Factory ermöglicht allen kreativ zu wirken.
(Aus dem Starship Factory-Wiki bei Freifunk):
"Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen."
Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit
  • Raum
  • Infrastruktur
  • Maschinen
  • Materialien
  • Informations- und Erfahrungsaustausch
zur Verfügung.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen.
Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen im Rahmen des Vereinszweckes.
Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente dito
II. Mitgliedschaft
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Die reguläre Mitgliederversammlung bekommt alle Mitgliedsanträge vorgelegt und entscheidet über die Aufnahme. Sie kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Erläuterungen: Das Vereinsrecht sieht vor, dass man rechtlich stichhaltige Gründe für das Ablehnen eines Mitgliedsantrages angeben muss, solange nicht «ohne Angaben von Gründen» festgelegt wird. Siehe Art. 8 (Ausschluss) für mehr Details.
Art. 4 Erwerb dito
Die reguläre Mitgliederversammlung kann Dritte zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
  • Es ist anzunehmen, dass diejenigen in besonderen Massen Beiträge für den Verein leisten werden, oder sie haben solche Beiträge bereits geleistet;
  • es ist aufgrund der persönlichen Situation derjenigen ausgeschlossen, dass sie am Vereinsleben teilnehmen könnten (z.B. wenn sie in grosser Entfernung zum Vereinsort leben).
Ehrenmitglieder dürfen ein Benutzerkonto mit Zugriff auf die Vereinsressourcen erhalten, wenn es ihrem Beitrag für den Verein dienlich ist. Dabei ist schriftlich die Bestätigung des Ehrenmitglieds einzuholen, dass es die Statuten, Reglemente und geltenden Gesetze einhalten wird. Je nach Arbeitsgebiet können Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls verpflichtend einzuholen sein.
Ehrenmitglieder sind aufgrund ihrer persönlichen Situation vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.
Art. 5 Ehrenmitglieder dito
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch regelmässige finanzielle Zuwendungen beteiligen.
Sie verpflichten sich, einen quartalsweisen Gönnerbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages obliegt dabei gänzlich ihrem Ermessen.
Gönner können mit schriftlicher oder mündlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit austreten. Für das bereits angebrochene Quartal kann ein bereits bezahlter Beitrag aber nicht zurückgefordert werden. Die Gönnerschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Gönnerbeitrages und erfolgloser Mahnung automatisch.
Gönnermitglieder besitzen im Verein kein Stimm- oder Wahlrecht.
Art. 6 Gönner dito
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales erfolgen.
Erläuterungen: quartalsweise Kündigungen sind ein Kompromiss zwischen der finanziellen Sicherheit des Vereins und der finanziellen Planungssicherheit der Mitglieder. Der Verein darf seine Beiträge nur quartalsweise anpassen, aber Mitglieder dürfen dann auch nicht häufiger austreten, damit die Existenz des Vereins nicht gefährdet wird.
Art. 7 Austritt Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt
dito
+ Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Art. 7b Ruhen der Mitgliedschaft
(Neu Artikel 8)
Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.
Dies hat folgende Auswirkungen:
  • Es besteht kein Stimmrecht.
  • Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.
  • Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.
Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann das Mitglied dann ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Erläuterungen: [Artikel 72 des Zivilgesetzbuches](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a72) fordert, dass Ausschliessungen entweder von den Statuten geregelt ohne Angabe von Gründen erfolgen, oder unter einer Liste von Gründen erfolgen können, oder alternativ «aus wichtigen Gründen». Diese Gründe zu definieren könnte sehr kompliziert werden. Wir legen das Vertrauen in die Hand der Mitgliederversammlung, Mitglieder nicht aus fadenscheinigen Gründen auszuschliessen.
Art. 8 Ausschluss
(Neu Artikel 9)
dito
Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 9 Anspruch auf das Vereinsvermögen
(Neu Artikel 10)
dito
III. Mittel
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge festgelegt werden.
Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten können.
Art. 10 Mitgliederbeitrag
(Neu Artikel 11)
dito
+Anstatt einem monatlichen Mitgliederbeitrag kann auch ein jährlicher Beitrag entrichtet werden.
+Die genaue Höhe des Mitgliederbeitrags und die Modalitäten der Zahlung werden in einem gesonderten Reglement festgelegt.
Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen, freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft. Art. 11 Weitere Mittel Art. 13 Weitere Mittel und Tätigkeiten
dito +
Zur Verwirklichung seiner Ziele organisiert oder unterstützt der Verein insbesondere Veranstaltungen und Aktionen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 12 Haftung
(Neu Artikel 14)
dito
*Hinweis an den Vorstand: Werden Mitarbeiter eingestellt, kann sich aber eine solche persönliche Haftung trotz des Haftungsausschlusses ergeben, wenn die Sozialversicherungsbeträge nicht rechtzeitig an die amtlichen Stellen weitergeleitet werden.*
IV. Organisation dito
Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach den folgenden Kriterien dokumentiert werden:
Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden.
Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu werden.
Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche in speziellen Reglementen dargelegt werden.
Art. 13 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
(Neu Artikel 15)
dito
Die Organe des Vereins sind:
  • die reguläre Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Kontrollstelle.
Art. 14 Organe
(Neu Artikel 16)
Die Organe des Vereins sind:
  • die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);
  • die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • Arbeitsgruppen
  • die Kontrollstelle.
Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an einem bestimmten Wochentag statt. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen zu lassen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und in der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Der Zeitpunkt für die reguläre Mitgliederversammlung wird an der Versammlung im vorherigen Monat festgelegt und sofort auf der Mailingliste verkündet.
Darüber hinaus besteht eine Jahresabschluss-Mitgliederversammlung, welche die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes zur Aufgabe hat. Die Einberufung zur Jahresabschluss-Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste zugestellt worden sind.
Art. 15 Mitgliederversammlung
(Neu Artikel 17)
dito
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Erläuterungen: da wir derzeit noch keine nennenswerte Anzahl an Mitgliedern haben, haben wir hier noch keine Werte festgelegt, um die Beschlussfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und schnell handeln zu können. Haben wir erst genug Mitglieder, sollte dieser Artikel angepasst werden.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
(Neu Artikel 18)
dito
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Art. 17 Traktanden
(Neu Artikel 19)
dito
Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
Art. 18 Stimmrecht
(Neu Artikel 20)
dito
Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolgen offen.
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 19 Beschlussfassung
(Neu Artikel 21)
dito
Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
  • der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie andere Arten von Vertragsabschlüssen;
  • die Anweisung an den Vorstand zur Durchführung der Anschaffungen und Ausgaben;
  • der Beschluss über die Veräusserung von Vereinsvermögen;
  • der Beschluss über die Rehabilitierung oder den endgültigen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • die Anweisung an den Vorstand über die Offenlegung und Dokumentation von Stand und Abschluss von Verwaltungsvorgängen;
  • die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche für festgelegte Projekte bestellt werden.
Des weiteren stehen der regulären Mitgliederversammlung folgende übertragbaren Befugnisse zu:
  • die Planung und Durchführung von Projekten und Vereinsveranstaltungen;
  • die Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen.
Die reguläre Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für spezifisch bezeichnete wiederkehrende Ausgaben wie Raummiete, Stromkosten, etc. in festgelegter Maximalhöhe einen dauerhaften Zahlungsauftrag erteilen.
Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung sowie einberufene aussergewöhnliche Mitgliederversammlungen erhalten überdies folgende unübertragbaren Befugnisse:
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt wurden;
  • Abänderung der Vereinsstatuten sowie Annahme oder Ablehnung von durch den Vorstand vorgeschlagenen Änderungen des Vereinsreglements;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Erläuterungen: Das Plenum kann den Vorstand zur Durchführung beliebiger Zahlungen anweisen, nicht nur wiederkehrender. Der Artikel erwähnt wiederkehrende Zahlungen aus dem Grund, dass diese nicht für jede Zahlung neu in Auftrag gegeben werden müssen.
Art. 20 Befugnisse der Mitgliederversammlung
(Neu Artikel 22)
dito
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Revisor.
Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte (z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen lassen.
Art. 21 Vorstand
(Neu Artikel 23)
dito
+Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
+ Der Vorstand besteht ausschliesslich aus Vereinsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Art. 22 Amtsdauer
(Neu Artikel 24)
dito
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren.
Art. 23 Einberufung
(Neu Artikel 25)
dito
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien zu publizieren.
Art. 24 Beschlussfassung
(Neu Artikel 26)
dito
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Art. 25 Traktanden
(Neu Artikel 27)
dito
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über:
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Vorbehalt der Befugnisse selbiger;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien;
  • Einberufung der aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung und der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
  • Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
  • Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen;
  • Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an Reglementen oder den Statuten.
Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.
Art. 26 Befugnisse des Vorstandes
(Neu Artikel 28)
dito
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
Art. 27 Kontrollstelle
(Neu Artikel 30)
+Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.
+Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
- Art. 27b Arbeitsgruppen
(Neu Artikel 31)
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen einberufen.
V. Schlussbestimmungen
- Art. 28a Änderungen der Statuten
(Neu Artikel 32)
Änderung dieser Statuten (unter Beachtung von Art. 28b) werden zuerst in einer Arbeitsgruppe entwickelt und dann der regulären Mitgliederversammlung vorgelegt. Werden diese Vorschläge angenommen, dann entfalten die Statuten sofortige Wirksamkeit.
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Art. 28 Besonders schutzwürdige Artikel
(Neu Artikel 33)
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung 90% aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 19 Abs. 2 dieser Statuten.
Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
Art. 29 Auflösung, Liquidation
(Neu Artikel 35)
Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.19 Abs.2 dieser Statuten.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.
Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.
Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
(Neu Artikel 35)
dito
+Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.
Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
Diese Statuten sind anlässlich der ausser ordentlichen Mitgliederversammlung zum 7. Februar 2014 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Art. 31 Inkrafttreten
(Neu Artikel 36)
Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zum 1. April 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.