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authorCedric Spindler <cedric.spindler@gmail.com>2019-02-10 14:13:50 +0100
committerCedric Spindler <cedric.spindler@gmail.com>2019-02-10 14:13:50 +0100
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index 50cccaa7..126e414f 100644
--- a/Vereinskram/statutenv3a.mdwn
+++ b/Vereinskram/statutenv3a.mdwn
@@ -1,6 +1,6 @@
[[!meta title="Zukünftige Statuten der Starship Factory"]]
-<div class="alert alert-info">Diese Statuten werden in einer bald folgenden ausserordentlichen Mitliederverwaltung behandelt. Die von Artikel 28 (alte Fassung) bzw. Art.33 (neue Fassung) berührten Artikel bedürfen dann allerdings noch der <b>Genehmigung</b> durch die stimmberechtigten Mitglieder.</div>
+<div class="alert alert-info">Diese Statuten werden in einer bald folgenden ausserordentlichen Mitliederverwaltung behandelt. Die von Artikel 28 (alte Fassung) bzw. Art.33 (neue Fassung) berührten Artikel bedürfen dann allerdings noch der **Genehmigung** durch die stimmberechtigten Mitglieder.</div>
[[!toc startlevel=1 levels=2]]
@@ -8,31 +8,33 @@
## Art. 1 Name, Sitz
-Unter dem Namen <b>Starship Factory</b> besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.<br/>
+Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
+
+Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
+
+Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
-Der Verein hat seinen Sitz in Basel.<br/>
-Er ist politisch und konfessionell unabhängig.<br/>
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht.
## Art. 2 Zweck
-Die <b>Starship Factory</b> ermöglicht allen kreativ zu wirken.<br/>
-Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen.
+Die **Starship Factory** ermöglicht allen kreativ zu wirken.
+
+Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen.
+
+Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit
-Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit<br/>
-<ul>
-<li> Raum</li>
-<li> Infrastruktur</li>
-<li> Maschinen </li>
-<li> Materialien </li>
-<li> Informations- und Erfahrungsaustausch </li>
-</ul>
-zur Verfügung.<br/>
+* Raum
+* Infrastruktur
+* Maschinen
+* Materialien
+* Informations- und Erfahrungsaustausch
-Der Verein erstrebt keinen Gewinn.<br/>
+zur Verfügung.
-Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
+Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
+Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
## Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
@@ -81,18 +83,20 @@ Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte
## Art. 8 Ruhen der Mitgliedschaft
-Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.<br/>
+Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.
-<i>Erläuterung: Das Ruhen der Mitgliedschaft hat folgende Auswirkungen:
-<ul>
-<li>Es besteht kein Stimmrecht.</li>
-<li>Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.</li>
-<li>Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.</li>
-</ul>
-Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.</i>
+*Erläuterung: Das Ruhen der Mitgliedschaft hat folgende Auswirkungen:*
+
+* *Es besteht kein Stimmrecht.*
+* *Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.*
+* *Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.*
+
+*Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.*
## Art. 9 Ausschluss
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann das Mitglied dann ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
@@ -131,7 +135,9 @@ Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede
# IV. Organisation
## Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach den folgenden Kriterien dokumentiert werden:
Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten in Konflikt steht, öffentlich statt, ansonsten muss sie zumindest allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden.
@@ -141,16 +147,16 @@ Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben Öffentlichkeitskriter
Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche in speziellen Reglementen dargelegt werden.
## Art. 16 Organe
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
-Die Organe des Vereins sind:<br/>
-<ul>
-<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li>
-<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li>
-<li> der Vorstand;</li>
-<li> Arbeitsgruppen</li>
-<li> die Kontrollstelle.</li>
-</ul>
+Die Organe des Vereins sind:
+
+* die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum)
+* die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
+* der Vorstand;
+* Arbeitsgruppen
+* die Kontrollstelle
## Art. 17 Mitgliederversammlung
@@ -175,13 +181,17 @@ Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
## Art. 20 Stimmrecht
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
## Art. 21 Beschlussfassung
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
@@ -191,7 +201,9 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
## Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie andere Arten von Vertragsabschlüssen;
@@ -264,6 +276,7 @@ Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulär
## Art. 29 Zurückweisungsrecht
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
+
Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.
## Art. 30 Kontrollstelle
@@ -274,7 +287,7 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.
-Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
+Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
## Art. 31 Arbeitsgruppen
@@ -287,20 +300,24 @@ Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmte
Änderung dieser Statuten (unter Beachtung von Art. 33) werden zuerst in einer Arbeitsgruppe entwickelt und dann der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung oder einer wirksam einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Werden diese Vorschläge angenommen, dann entfalten die Statuten sofortige Wirksamkeit.
## Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch Anpassungen, welche den Sinn der Bestimmung nicht verändern, so wie z.B. Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.
## Art. 34 Auflösung, Fusion
+
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 21 Abs. 2 dieser Statuten.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
-Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/>
+Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
+
**Diese Regelung ist unwiderruflich.**
-Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>
+Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.
+
Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
## Art. 35 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
@@ -309,9 +326,10 @@ Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Sch
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.
-Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.<br/>
- Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
-
+Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.
+
+Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
+
## Art. 36 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zum 1. April 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.