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-rw-r--r--Vereinskram/statutenv2.mdwn110
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index 1620fc20..f283323b 100644
--- a/Vereinskram/statutenv2.mdwn
+++ b/Vereinskram/statutenv2.mdwn
@@ -5,37 +5,36 @@
[[!toc startlevel=1 levels=2]]
[[!meta title="Arbeitstpapier zukünftige Statuten der Starship Factory"]]
-<div class="alert alert-info">Der Vorschlag über die Statuten wird gerade <b>stark überarbeitet</b>.
-
-Damit der Überblick behalten werden kann, sollte vorerst nur die <b>[[Statuten-Synopse|/Vereinskram/Statuten-Synopse]]</b> betrachtet werden, da hier sofort auf einen Blick feststellbar ist, was sich ändert.</div>
-
# I. Name, Sitz und Zweck
## Art. 1 Name, Sitz
-Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
+Unter dem Namen <b>Starship Factory</b> besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.<br/>
-Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
+Der Verein hat seinen Sitz in Basel.<br/>
+Er ist politisch und konfessionell unabhängig.<br/>
+Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht.
## Art. 2 Zweck
-Die **Starship Factory** ermöglicht allen kreativ zu wirken.
-
-Aus dem Wiki (bei Freifunk):
-"Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen."
-
-Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit
+Die <b>Starship Factory</b> ermöglicht allen kreativ zu wirken.<br/>
-* Raum
-* Infrastruktur
-* Maschinen
-* Materialien
+(Aus dem Starship Factory-Wiki bei Freifunk):<br/>
+"Die Grundidee der Starship Factory liegt in der Vermittlung von Wissen und in der Hilfestellung beim Umsetzen von Ideen."<br/>
-zur Verfügung.
+Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit<br/>
+<ul>
+<li> Raum</li>
+<li> Infrastruktur</li>
+<li> Maschinen </li>
+<li> Materialien </li>
+<li> Informations- und Erfahrungsaustausch </li>
+</ul>
+zur Verfügung.<br/>
-Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
+Der Verein erstrebt keinen Gewinn.<br/>
-Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
+Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
## Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
@@ -75,12 +74,25 @@ Gönner können mit schriftlicher oder mündlicher Mitteilung an den Vorstand je
Gönner besitzen im Verein kein Stimm- oder Wahlrecht.
-## Art. 7 Austritt
+## Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales erfolgen.
+Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
+
*Erläuterungen: quartalsweise Kündigungen sind ein Kompromiss zwischen der finanziellen Sicherheit des Vereins und der finanziellen Planungssicherheit der Mitglieder. Der Verein darf seine Beiträge nur quartalsweise anpassen, aber Mitglieder dürfen dann auch nicht häufiger austreten, damit die Existenz des Vereins nicht gefährdet wird.*
+## Art. 7b Ruhen der Mitgliedschaft
+
+Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft, bis zum Eingang der Zahlungen.<br/>
+Dies hat folgende Auswirkungen:
+<ul>
+<li>Es besteht kein Stimmrecht.</li>
+<li>Die vergünstigten Preise für Mitglieder können nicht in Anspruch genommen werden.</li>
+<li>Bei einem Verzug von mehr als drei Monaten muss mit dem Ausschluss gerechnet werden.</li>
+</ul>
+Damit es nicht soweit kommen muss, wird darum gebeten rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. einen Antrag auf Verringerung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.
+
## Art. 8 Ausschluss
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28*
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.
@@ -97,19 +109,24 @@ Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermög
## Art. 10 Mitgliederbeitrag
-Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge festgelegt werden. Der monatliche Mitgliederbeitrag kann auch jährlich entrichtet werden.
+Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Anstatt einem monatlichen Mitgliederbeitrag kann auch ein jährlicher Beitrag entrichtet werden.<br/>
+Die genaue Höhe des Mitgliederbeitrags und die Modalitäten der Zahlung werden in einem gesonderten Reglement festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge festgelegt werden. Der monatliche Mitgliederbeitrag kann auch jährlich entrichtet werden.
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28*
Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten können.
-## Art. 11 Weitere Mittel
+## Art. 11 Weitere Mittel und Tätigkeiten
Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen, freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft.
+Zur Verwirklichung seiner Ziele organisiert oder unterstützt der Verein insbesondere Veranstaltungen und Aktionen.
+
## Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
+*Hinweis an den Vorstand: Werden Mitarbeiter eingestellt, kann sich aber eine solche persönliche Haftung trotz des Haftungsausschlusses ergeben, wenn die Sozialversicherungsbeträge nicht rechtzeitig an die amtlichen Stellen weitergeleitet werden.*
+
# IV. Organisation
## Art. 13 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
@@ -124,12 +141,15 @@ Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen sowie die Do
## Art. 14 Organe
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28*
-Die Organe des Vereins sind:
+Die Organe des Vereins sind:<br/>
-* die Mitgliederversammlung
-* der Vorstand
-* die Kontrollstelle
-* das Plenum
+<ul>
+<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li>
+<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li>
+<li> der Vorstand;</li>
+<li> Arbeitsgruppen</li>
+<li> die Kontrollstelle.</li>
+</ul>
## Art. 15 Mitgliederversammlung
@@ -201,7 +221,7 @@ Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung sowie einberuf
Der Vorstand besteht aus Präsidenten, Kassier und (?) Revisor.
-Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
+Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und besteht ausschliesslich aus Vereinsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden.
@@ -243,26 +263,41 @@ Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulär
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28*
Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.
-## Art. 27 Kontrollstelle
+## Art. 27a Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
+Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.
+
+Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl.
+
+## Art. 27b Arbeitsgruppen
+
+Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen einberufen.
+
# V. Schlussbestimmungen
-## Art. 28 Besonders schutzwürdige Artikel
+## Art. 28a Änderungen der Statuten
+
+Änderung dieser Statuten (unter Beachtung von Art. 28b) werden zuerst in einer Arbeitsgruppe entwickelt und dann der regulären Mitgliederversammlung vorgelegt. Werden diese Vorschläge angenommen, dann entfalten die Statuten sofortige Wirksamkeit.
-Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
+## Art. 28b Besonders schutzwürdige Artikel
+
+Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung 90% aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
## Art. 29 Auflösung, Fusion
*Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28*
-Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden) dieser Statuten.
+Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.19 Abs.2 dieser Statuten.<br/>
+
+Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/>
+ Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/>
+<b>Diese Regelung ist unwiderruflich.</b><br/>
-Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
-Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
+Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>
+ Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
-Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
## Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
@@ -270,9 +305,12 @@ Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Sch
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.
+Im Falle der Liquidation wird das Inventar und Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, übertragen.<br/>
+ Diese Institution muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 13 dargelegt werden.
+
## Art. 31 Inkrafttreten
-Diese Statuten sind anlässlich der ausser ordentlichen Mitgliederversammlung zum 7. Februar 2014 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
+Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zum 1. April 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
# Quellen