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-rw-r--r--Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn41
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+Die Änderungen werden <mark>farblich hervorgehoben</mark>.
+
Folgende Artikel müssen noch von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt werden:
-# Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
+## Art. <mark>33</mark> Besonders schutzwürdige Artikel
(Bisher Art. 28)
-Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel <font bgcolor="lightblue">9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34</font> oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.
+Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel <mark>9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34</mark> oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. <mark>Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.</mark>
-# Art. 9 Ausschluss
+## Art. <mark>9</mark> Ausschluss
(Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.)
-## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags
+## <mark>Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags</mark>
(Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung.)
-# Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
+## Art. <mark>15</mark> Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
(Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.)
-# Art. 16 Organe
+## Art. <mark>16</mark> Organe
(Bisher Art. 14)
Die Organe des Vereins sind:<br/>
<ul>
-<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li>
-<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li>
+<li> die reguläre Mitgliederversammlung <mark>(genannt das Plenum);</li>
+<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</mark></li>
<li> der Vorstand;</li>
-<li> Arbeitsgruppen</li>
+<li> <mark>Arbeitsgruppen und</mark></li>
<li> die Kontrollstelle.</li>
</ul>
-# Art. 20 Stimmrecht
+## Art.<mark> 20</mark> Stimmrecht
(Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.)
-# Art. 21 Beschlussfassung
+## Art. <mark>21</mark> Beschlussfassung
(Bisher Art.19)
-Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
+Die reguläre <mark>und die Jahresabschluss-</mark>Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
@@ -41,20 +43,19 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
-# Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
+## Art. <mark>22</mark> Befugnisse der Mitgliederversammlung
(Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.)
-# Art. 29 Zurückweisungsrecht
+## <mark>Art. 29 Zurückweisungsrecht</mark>
(Bisher Art.26 letzter Absatz; jetzt eigener Artikel, sonst keine Änderung.)
-# Art. 34 Auflösung, Fusion
-Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.<br/>
+## Art. <mark>34</mark> Auflösung, Fusion
+Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit <mark>(3/4 Mehrheit der Anwesenden)</mark>, gemäss Art.<mark>21</mark> Abs.2 dieser Statuten.<br/>
-Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/>
+<mark>Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/>
Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/>
<b>Diese Regelung ist unwiderruflich.</b><br/>
-Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>
- Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.
-
+Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.</mark><br/>
+ Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. <mark>15</mark> dargelegt werden.