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-rw-r--r-- | Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn | 41 |
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diff --git a/Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn b/Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn index dade2eee..67de541a 100644 --- a/Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn +++ b/Vereinskram/Genehmigung_für_Statutenv3.mdwn @@ -1,39 +1,41 @@ +Die Änderungen werden <mark>farblich hervorgehoben</mark>. + Folgende Artikel müssen noch von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt werden: -# Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel +## Art. <mark>33</mark> Besonders schutzwürdige Artikel (Bisher Art. 28) -Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel <font bgcolor="lightblue">9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34</font> oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung. +Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel <mark>9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34</mark> oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. <mark>Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.</mark> -# Art. 9 Ausschluss +## Art. <mark>9</mark> Ausschluss (Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.) -## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags +## <mark>Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags</mark> (Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung.) -# Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien +## Art. <mark>15</mark> Allgemeine Öffentlichkeitskriterien (Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.) -# Art. 16 Organe +## Art. <mark>16</mark> Organe (Bisher Art. 14) Die Organe des Vereins sind:<br/> <ul> -<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li> -<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li> +<li> die reguläre Mitgliederversammlung <mark>(genannt das Plenum);</li> +<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</mark></li> <li> der Vorstand;</li> -<li> Arbeitsgruppen</li> +<li> <mark>Arbeitsgruppen und</mark></li> <li> die Kontrollstelle.</li> </ul> -# Art. 20 Stimmrecht +## Art.<mark> 20</mark> Stimmrecht (Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.) -# Art. 21 Beschlussfassung +## Art. <mark>21</mark> Beschlussfassung (Bisher Art.19) -Die reguläre und die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. +Die reguläre <mark>und die Jahresabschluss-</mark>Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. @@ -41,20 +43,19 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. -# Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung +## Art. <mark>22</mark> Befugnisse der Mitgliederversammlung (Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.) -# Art. 29 Zurückweisungsrecht +## <mark>Art. 29 Zurückweisungsrecht</mark> (Bisher Art.26 letzter Absatz; jetzt eigener Artikel, sonst keine Änderung.) -# Art. 34 Auflösung, Fusion -Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.<br/> +## Art. <mark>34</mark> Auflösung, Fusion +Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit <mark>(3/4 Mehrheit der Anwesenden)</mark>, gemäss Art.<mark>21</mark> Abs.2 dieser Statuten.<br/> -Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/> +<mark>Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/> Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/> <b>Diese Regelung ist unwiderruflich.</b><br/> -Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/> - Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden. - +Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.</mark><br/> + Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. <mark>15</mark> dargelegt werden. |