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-rw-r--r-- | Vereinskram/Arbeitspapier_künftige_Statuten.mdwn | 19 |
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diff --git a/Vereinskram/Arbeitspapier_künftige_Statuten.mdwn b/Vereinskram/Arbeitspapier_künftige_Statuten.mdwn index 836bcbad..ccf5590c 100644 --- a/Vereinskram/Arbeitspapier_künftige_Statuten.mdwn +++ b/Vereinskram/Arbeitspapier_künftige_Statuten.mdwn @@ -15,7 +15,7 @@ Der Verein hat seinen Sitz in Basel. Die **Starship Factory** ermöglicht allen kreativ zu wirken. -Dafür stellt der Verein sowohl für Mitglieder wie auch für der Allgemeinheit +Dafür stellt der Verein sowohl Mitgliedern, wie auch der Allgemeinheit * Raum * Infrastruktur @@ -73,7 +73,7 @@ Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfris *Erläuterungen: quartalsweise Kündigungen sind ein Kompromiss zwischen der finanziellen Sicherheit des Vereins und der finanziellen Planungssicherheit der Mitglieder. Der Verein darf seine Beiträge nur quartalsweise anpassen, aber Mitglieder dürfen dann auch nicht häufiger austreten, damit die Existenz des Vereins nicht gefährdet wird.* ## Art. 8 Ausschluss - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann das Mitglied dann ohne Angabe von Gründen ausschliessen. @@ -90,6 +90,7 @@ Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermög Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge festgelegt werden. Der monatliche Mitgliederbeitrag kann auch jährlich entrichtet werden. + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten können. ## Art. 11 Weitere Mittel @@ -103,17 +104,17 @@ Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede # IV. Organisation ## Art. 13 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach den folgenden Kriterien dokumentiert werden: -Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden. +Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten in Konflikt steht, öffentlich statt, ansonsten muss sie zumindest allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden. Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu werden. Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche in speziellen Reglementen dargelegt werden. ## Art. 14 Organe - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Die Organe des Vereins sind: * die Mitgliederversammlung @@ -144,13 +145,13 @@ Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. ## Art. 18 Stimmrecht - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus. ## Art. 19 Beschlussfassung - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. @@ -160,7 +161,7 @@ Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen Themen erfolge Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. ## Art. 20 Befugnisse der Mitgliederversammlung - + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: * der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie andere Arten von Vertragsabschlüssen; @@ -230,6 +231,7 @@ Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der regulär * Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen; * Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an Reglementen oder den Statuten. + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre. ## Art. 27 Kontrollstelle @@ -245,6 +247,7 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 8, 10 Absatz 2, 13, 14, 18, 19, 20, 26 Absatz 2, 28 sowie 29 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder. ## Art. 29 Auflösung, Fusion + *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.28* Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden) dieser Statuten. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. |