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-rw-r--r-- | Vereinskram/statutenv3a.mdwn | 7 |
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diff --git a/Vereinskram/statutenv3a.mdwn b/Vereinskram/statutenv3a.mdwn index 792f985a..d92ded4b 100644 --- a/Vereinskram/statutenv3a.mdwn +++ b/Vereinskram/statutenv3a.mdwn @@ -297,9 +297,12 @@ Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 21 Abs. 2 dieser Statuten. -Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. +Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. +Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/> +**Diese Regelung ist unwiderruflich.** -Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden. +Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/> +Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden. ## Art. 35 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins |