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# Kriterien
* Vereinszweck
* Transparenz
* Basisdemokratie?
* Monatliche Meetings, Abstimmungen
* Mitgliedsbeiträge
* Mitgliedermodell
* Wie viel Entscheidungsgewalt hat der Vorstand? Was müssen Präsident und Vize
minimal ohne Plenum entscheiden können? Wie kann man die Ämter attraktiv
gestalten für Menschen, die Verantwortung übernehmen wollen und denen es
dabei nicht um Macht geht?
# Text
## I. Name, Sitz und Zweck
### Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein Verein gemäss den
Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
### Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt
1. der Allgemeinheit einen Raum zu bieten, um ihre Kreativität
auszuleben;
1. der Betrieb sowie die Anschaffung und Veräusserung von Geräten,
welche dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können,
kreative Arbeiten auszuüben;
1. die Herstellung und Veräusserung von Produkten, welche bei
kreativer Arbeit entstehen;
1. die Bewirtschaftung des Vereinsraumes.
Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, welche dem Zwecke des
Vereins dienen.
### Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente
Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und
Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen.
Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre
Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen
im Rahmen des Vereinszweckes.
## II. Mitgliedschaft
### Art. 4 Erwerb
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie
juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder
aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne
Angabe von Gründen ablehnen.
Der Antragsteller kann zu Händen der regulären Mitgliederversammlung
gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren.
### Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales
erfolgen.
### Art. 6 Ausschluss
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen
Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären
Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung
oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes.
### Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
## III. Mittel
### Art. 8 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages
verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären
Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für
natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge
festgelegt werden.
Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von
persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne
Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten
können.
### Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden,
ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen,
freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den
wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft.
### Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
## IV. Organisation
### Art. 11 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach
den folgenden Kriterien dokumentiert werden:
Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten
in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest
allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die
Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten
dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie
Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung
ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden.
Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben
Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu
werden.
Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen
sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist
grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch
unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die
Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen
sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche
in speziellen Reglementen dargelegt werden.
### Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
* die reguläre Mitgliederversammlung;
* der Vorstand;
* die Kontrollstelle.
### Art. 13 Mitgliederversammlung
Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an
einem bestimmten Wochentag statt. Die Mitgliederversammlung kann
entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer
zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen
zu lassen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen,
welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens
stattzufinden hat.
Die Einberufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und in der
Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Der
Zeitpunkt für die reguläre Mitgliederversammlung wird an der
Versammlung im vorherigen Monat festgelegt und sofort auf der
Mailingliste verkündet.
TODO: erweiterte jährliche Mitgliederversammlung unterbringen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in
die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der
Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem
Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste
zugestellt worden sind.
### Art. 14 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
### Art. 15 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten
Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
### Art. 16 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich
dafür bezeichneten Vertreter aus.
### Art. 17 Beschlussfassung
Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem
einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen
Themen erfolgen offen.
Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein
Stimmrecht.
### Art. 18 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren
Befugnisse zu:
* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie
andere Arten von Vertragsabschlüssen;
* die Anweisung an den Vorstand zur Durchführung der Anschaffungen und
Ausgaben;
* der Beschluss über die Veräusserung von Vereinsvermögen;
* der Beschluss über die Rehabilitierung oder den endgültigen
Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
* die Anweisung an den Vorstand über die Offenlegung und Dokumentation
von Stand und Abschluss von Verwaltungsvorgängen;
* die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche für festgelegte
Projekte bestellt werden.
Des weiteren stehen der regulären Mitgliederversammlung folgende
übertragbaren Befugnisse zu:
* die Planung und Durchführung von Projekten und
Vereinsveranstaltungen;
* die Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von
Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen.
Die reguläre Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für spezifisch
bezeichnete wiederkehrende Ausgaben wie Raummiete, Stromkosten,
etc. in festgelegter Maximalhöhe einen dauerhaften Zahlungsauftrag
erteilen.
Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung
sowie einberufene aussergewöhnliche Mitgliederversammlungen erhalten
überdies folgende unübertragbaren Befugnisse:
* Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und
des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der
Kontrollstelle;
* Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und
der Kommissionen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt
wurden;
* Abänderung der Vereinsstatuten sowie Annahme oder Ablehnung von
durch den Vorstand vorgeschlagenen Änderungen des Vereinsreglements;
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation
des Vereinsvermögens;
* Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die
Statuten vorbehalten sind.
### Art. 19 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Revisor.
Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten
Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten
gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus
angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der
vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte
(z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen
lassen.
### Art. 20 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und
sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen
Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt
werden.
### Art. 21 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche
Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar
dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien
publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche
durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten
sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren.
### Art. 22 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und
Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem
Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details
sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen
Öffentlichkeitskriterien zu publizieren.
### Art. 23 Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände
kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder
zustimmen.
### Art. 24 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der
regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über:
* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter
Vorbehalt der Befugnisse selbiger;
* Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die
Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien;
* Einberufung der aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung und der
Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;
* Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
* Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen;
* Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder
ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an
Reglementen oder den Statuten.
Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn
sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der
finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.
### Art. 25 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält
unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die
Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der
Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
## V. Schlussbestimmungen
### Art. 26 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 2
dieser Statuten.
Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine
Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird,
entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des
Vorstandes.
Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche
ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion
hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen
Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 11 dargelegt
werden.
### Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht
und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines
allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2
lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.
### Art. 28 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsverammlung zum dd. mmm
yyyy genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
# Quellen
* [Statuten des SwissIX](http://www.swissix.ch/files/1213/6510/1396/articles.pdf)
* [Statuten des R.A.I.F. e.V.](http://www.kabelsalat.ch/memberfiles/statuten/statuten_v5.pdf)
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