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<div class="alert alert-info"><b>ACHTUNG!</b> Diese Auflistung ist noch nicht überprüft und kann fehlerhaft sein. Bevor sie den stimmberechtigten Mitglidern zugesandt wird, muss sie noch überprüft werden.</div>

Folgende Artikel müssen noch von den stimmberechtigten Mitgliedern genehmigt werden:

# Art. 33 Besonders schutzwürdige Artikel
Eine Änderung dieser Statuten, welche die Artikel 9, 12, 15, 16, 20, 21, 22, 29, 33 sowie 34 oder die in den genannten Artikeln festgelegten Bestimmungen berührt, erfordert die schriftliche Genehmigung aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Erlaubt sind jedoch nicht sinnverändernde Anpassungen, wie Reihenfolge, Nummerierung oder Rechtschreibung.

# Art. 9 Ausschluss
Bisher Art. 8, sonst keine Änderung.

## Art. 12 Soziale Komponente des Mitgliederbeitrags
Bisher Art. 10 Abs.2, jetzt eigener Artikel mit eigenem Titel, sonst keine Änderung

# Art. 15 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien
Bisher Art. 13, sonst keine Änderung.

# Art. 16 Organe
Die Organe des Vereins sind:<br/>

<ul>
<li> die reguläre Mitgliederversammlung (genannt das Plenum);</li>
<li> die Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;</li>
<li> der Vorstand;</li>
<li> Arbeitsgruppen</li>
<li> die Kontrollstelle.</li>
</ul> 

# Art. 20 Stimmrecht
Bisher Art.18 , sonst keine Änderung.

# Art. 21 Beschlussfassung
Bisher Art.19 , sonst keine Änderung.

# Art. 22 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Bisher Art.20 , sonst keine Änderung.

# Art. 29 Zurückweisungsrecht

# Art. 34 Auflösung, Fusion
    *Besonders schutzwürdiger Artikel, siehe auch Art.33*
Die Auflösung kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit (3/4 Mehrheit der Anwesenden), gemäss Art.21 Abs.2 dieser Statuten.<br/>

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Vereinsvermögen und Inventar einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder aufgrund öffentlichen Zwecks von der Steuer befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.<br/>
 Die Verteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br/>
<b>Diese Regelung ist unwiderruflich.</b><br/>

Eine Fusion kann mit einer gemeinnützigen Institution oder aus öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt.<br/>
 Der aus der Fusion hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 15 dargelegt werden.