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# I. Name, Sitz und Zweck

## Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen **Starship Factory** besteht ein Verein gemäss den
Bestimmungen des Artikels 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.

Der Verein hat seinen Sitz in Basel.

## Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt

1. der Allgemeinheit einen Raum zu bieten, um ihre Kreativität
   auszuleben;

1. der Betrieb sowie die Anschaffung und Veräusserung von Geräten,
   welche dazu bestimmt sind oder dazu verwendet werden können,
   kreative Arbeiten auszuüben;

1. die Herstellung und Veräusserung von Produkten, welche bei
   kreativer Arbeit entstehen;

1. die Bewirtschaftung des Vereinsraumes.

Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, welche dem Zwecke des
Vereins dienen.

## Art. 3 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente

Die reguläre Versammlung der Mitglieder kann über die Durchführung und
Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen.

Solange kein Reglement besteht, entscheidet die reguläre
Mitgliederversammlung nach Ermessen über das Zusprechen von Leistungen
im Rahmen des Vereinszweckes.

# II. Mitgliedschaft

## Art. 4 Erwerb

Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sowie
juristische Personen können auf das Gesuch hin als Vereinsmitglieder
aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne
Angabe von Gründen ablehnen.

Der Antragsteller kann zu Händen der regulären Mitgliederversammlung
gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren.

*Erläuterungen: Das Vereinsrecht sieht vor, dass man rechtlich stichhaltige Gründe für das Ablehnen eines Mitgliedsantrages angeben muss, solange nicht «ohne Angaben von Gründen» festgelegt wird. Siehe Art. 6 (Ausschluss) für mehr Details.*

## Art. 5 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Quartales
erfolgen.

*Erläuterungen: quartalsweise Kündigungen sind ein Kompromiss zwischen der finanziellen Sicherheit des Vereins und der finanziellen Planungssicherheit der Mitglieder. Der Verein darf seine Beiträge nur quartalsweise anpassen, aber Mitglieder dürfen dann auch nicht häufiger austreten, damit die Existenz des Vereins nicht gefährdet wird.*

## Art. 6 Ausschluss

Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied bei groben oder fahrlässigen
Verstössen gegen die allgemeine Ordnung bis zur nächsten regulären
Mitgliederversammlung ein Hausverbot erteilen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Rehabilitierung
oder einen endgültigen Ausschluss des Mitgliedes. Die
Mitgliederversammlung kann das Mitglied dann ohne Angabe von Gründen
ausschliessen.

*Erläuterungen: [Artikel 72 des Zivilgesetzbuches](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a72) fordert, dass Ausschliessungen entweder von den Statuten geregelt ohne Angabe von Gründen erfolgen, oder unter einer Liste von Gründen erfolgen können, oder alternativ «aus wichtigen Gründen». Diese Gründe zu definieren könnte sehr kompliziert werden. Wir legen das Vertrauen in die Hand der Mitgliederversammlung, Mitglieder nicht aus fadenscheinigen Gründen auszuschliessen.*

## Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

# III. Mittel

## Art. 8 Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des monatlichen Mitgliederbeitrages
verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der regulären
Mitgliederversammlung für das nächste Quartal festgelegt. Für
natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beträge
festgelegt werden.

Die reguläre Mitgliederversammlung kann entscheiden, aufgrund von
persönlich vorgetragenen Kriterien den Mitgliederbeitrag für einzelne
Mitglieder zu reduzieren, wenn diese den vollen Betrag nicht aufbieten
können.

## Art. 9 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld- und Sachspenden,
ehrenamtlicher Mitarbeit, privaten und öffentlichen Beiträgen,
freiwilligen Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus den
wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft.

## Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

# IV. Organisation

## Art. 11 Allgemeine Öffentlichkeitskriterien

Die Arbeit des Vereins und des Vorstands findet soweit möglich unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Die Arbeit sollte daher nach
den folgenden Kriterien dokumentiert werden:

Die Dokumentation findet, sofern sie nicht mit Persönlichkeitsrechten
in Konflikt steht, öffentlich statt; ansonsten muss sie zumindest
allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Um die
Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern zu schützen können die Daten
dabei anonymisiert und aggregiert werden. Zugangsdaten wie
Benutzernamen und Passworte dürfen ebenfalls von der Veröffentlichung
ausserhalb des Vereins ausgeschlossen werden.

Gleichermassen hat die Arbeit des Vereins unter denselben
Öffentlichkeitskriterien stattzufinden und auch dokumentiert zu
werden.

Um die Vereinsräumlichkeiten und die Geräte des Vereins zu nutzen
sowie die Dokumentation des Vereins und seiner Geräte zu lesen ist
grundsätzlich keine Mitgliedschaft notwendig, diese können jedoch
unter Umständen weiteren Restriktionen unterliegen (z.B. kann die
Anwesenheit von Vereinsmitgliedern oder die Teilnahme an Einführungen
sowie die Entrichtung von Unkostenbeiträgen gefordert werden), welche
in speziellen Reglementen dargelegt werden.

## Art. 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

* die reguläre Mitgliederversammlung;

* der Vorstand;

* die Kontrollstelle.

## Art. 13 Mitgliederversammlung

Die reguläre Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich an
einem bestimmten Wochentag statt. Die Mitgliederversammlung kann
entscheiden, einzelne reguläre Versammlungen aufgrund von zu geringer
zu erwartender Mitgliederanwesenheit (z.B. bei Schulferien) ausfallen
zu lassen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen,
welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens
stattzufinden hat.

Die Einberufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und in der
Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Der
Zeitpunkt für die reguläre Mitgliederversammlung wird an der
Versammlung im vorherigen Monat festgelegt und sofort auf der
Mailingliste verkündet.

*Ergänzungsvorschlag: Darüber hinaus besteht eine Jahresabschluss-Mitgliederversammlung, welche die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes zur Aufgabe hat. Die Einberufung zur Jahresabschluss-Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.*

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in
die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie der Allgemeinheit der
Mitglieder rechtzeitig, das heisst spätestens 3 volle Tage vor dem
Datum der nächsten Mitgliederversammlung, über die Mailingliste
zugestellt worden sind.

## Art. 14 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

*Erläuterungen: da wir derzeit noch keine nennenswerte Anzahl an Mitgliedern haben, haben wir hier noch keine Werte festgelegt, um die Beschlussfähigkeit nicht zu beeinträchtigen und schnell handeln zu können. Haben wir erst genug Mitglieder, sollte dieser Artikel angepasst werden.*

## Art. 15 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten
Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

## Art. 16 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der regulären Mitgliederversammlung eine Stimme.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich
dafür bezeichneten Vertreter aus.

## Art. 17 Beschlussfassung

Die reguläre Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem
einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Personenwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen zu anderen
Themen erfolgen offen.

Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein
Stimmrecht.

## Art. 18 Befugnisse der Mitgliederversammlung

Der regulären Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

* der Beschluss über anstehende Ausgaben und Anschaffungen sowie andere Arten von Vertragsabschlüssen;

* die Anweisung an den Vorstand zur Durchführung der Anschaffungen und Ausgaben;

* der Beschluss über die Veräusserung von Vereinsvermögen;

* der Beschluss über die Rehabilitierung oder den endgültigen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

* die Anweisung an den Vorstand über die Offenlegung und Dokumentation von Stand und Abschluss von Verwaltungsvorgängen;

* die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche für festgelegte Projekte bestellt werden.

Des weiteren stehen der regulären Mitgliederversammlung folgende übertragbaren Befugnisse zu:

* die Planung und Durchführung von Projekten und Vereinsveranstaltungen;

* die Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen.

Die reguläre Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für spezifisch bezeichnete wiederkehrende Ausgaben wie Raummiete, Stromkosten, etc. in festgelegter Maximalhöhe einen dauerhaften Zahlungsauftrag erteilen.

Die speziell ausgezeichnete Jahresabschluss-Mitgliederversammlung sowie einberufene aussergewöhnliche Mitgliederversammlungen erhalten überdies folgende unübertragbaren Befugnisse:

* Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

* Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt wurden;

* Abänderung der Vereinsstatuten sowie Annahme oder Ablehnung von durch den Vorstand vorgeschlagenen Änderungen des Vereinsreglements;

* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

* Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

*Erläuterungen: Das Plenum kann den Vorstand zur Durchführung beliebiger Zahlungen anweisen, nicht nur wiederkehrender. Der Artikel erwähnt wiederkehrende Zahlungen aus dem Grund, dass diese nicht für jede Zahlung neu in Auftrag gegeben werden müssen.*

## Art. 19 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Revisor.

Die Vorstandsmitglieder werden an einer speziell ausgezeichneten
Jahresabschluss-Mitgliederversammlung einzeln in ihre Posten
gewählt. Diese Versammlung muss mindestens 45 Tage im Voraus
angekündigt werden und muss spätestens 15 Monate nach der
vorangegangenen Jahresabschluss-Mitgliederversammlung stattfinden.

Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte
(z.B. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen
lassen.

## Art. 20 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt und
sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können mit mindestens 45 Tagen
Vorankündigung an einer regulären Mitgliederversammlung durchgeführt
werden.

## Art. 21 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.

Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche
Aufgaben, welche der Vorstand übernimmt, müssen nachvollziehbar
dokumentiert und nach den allgemeinen Öffentlichkeitskriterien
publiziert werden. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufgaben welche
durch Dritte erledigt werden. Verträge und Vereinbarungen mit Dritten
sind schriftlich festzuhalten und nach Möglichkeit zu publizieren.

## Art. 22 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und
Wahlen mit einem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem
Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse und Details
sowie deren Durchführung sind zu dokumentieren und nach den allgemeinen
Öffentlichkeitskriterien zu publizieren.

## Art. 23 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände
kann der Vorstand Beschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder
zustimmen.

## Art. 24 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der
regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über:

* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter
  Vorbehalt der Befugnisse selbiger;

* Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die
  Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien;

* Einberufung der aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung und der
  Jahresabschluss-Mitgliederversammlung;

* Aufnahme von Vereinsmitgliedern;

* Durchführung des Hausrechts in den Vereinsräumen;

* Ausarbeitung von Vorschlägen an die Jahresabschluss- oder
  ausserordentliche Mitgliederversammlung für Änderungen an
  Reglementen oder den Statuten.

Der Vorstand darf Beschlüsse der Mitgliederversammlung dann zurückweisen, wenn
sie den Statuten, dem Reglement oder geltenden Gesetzen widersprechen oder der
finanzielle Ruin des Vereins als Folge des Beschlusses zu erwarten wäre.

## Art. 25 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und hält
unter Mitarbeit des Kassiers ständig die Dokumentation über die
Finanzen aktuell. Sie erstattet ebenfalls jährlich zuhanden der
Jahresabschluss-Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.

# V. Schlussbestimmungen

## Art. 26 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 2
dieser Statuten.

Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine
Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird,
entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des
Vorstandes.

Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche
ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Der aus der Fusion
hervorgehende Verein muss dieselben allgemeinen
Öffentlichkeitskriterien erfüllen, welche unter Art. 11 dargelegt
werden.

## Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht
und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines
allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2
lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.

## Art. 28 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsverammlung zum 25. August 2013 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

# Quellen

* [Statuten des SwissIX](http://www.swissix.ch/files/1213/6510/1396/articles.pdf)
* [Statuten des R.A.I.F. e.V.](http://www.kabelsalat.ch/memberfiles/statuten/statuten_v5.pdf)
* [Schweizer Zivilgesetzbuch: SR 210 Art. 60-79](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html)