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authorCharly Root <root@www-static.zrh.internetputzen.com>2013-07-08 02:32:46 +0200
committerCharly Root <root@www-static.zrh.internetputzen.com>2013-07-08 02:32:46 +0200
commit77a48db1656fc702422fcb4a86e54684a76678c6 (patch)
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parenta4105b42a89f3e7c8ac4182f9d7f9896e674b693 (diff)
parent93e7633f36cf0abcd2403539a34d0ad2ec777a68 (diff)
Merge branch 'master' of /home/www/secret-cabal.ngas.ch/wiki
-rw-r--r--Statuten/index.mdwn8
1 files changed, 4 insertions, 4 deletions
diff --git a/Statuten/index.mdwn b/Statuten/index.mdwn
index 48e0f7c3..5a86da98 100644
--- a/Statuten/index.mdwn
+++ b/Statuten/index.mdwn
@@ -322,7 +322,7 @@ Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, welche ihm von der
regulären Mitgliederversammlung übertragen werden, insbesondere über:
* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter
- Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
+ Vorbehalt der Befugnisse selbiger;
* Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die
Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien;
@@ -352,13 +352,13 @@ Die Kontrollstelle wird jährlich neu gewählt. Sie ist wiederwählbar.
### Art. 26 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von enier ausschliesslich hierfür
-einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur
+einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Beschlussfassung bedarf es einer Stimenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 2
dieser Statuten.
Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine
Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird,
-entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des
+entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des
Vorstandes.
Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche
@@ -372,7 +372,7 @@ werden.
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht
und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
-Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines
+Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines
allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2
lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks.